Satzung
| § 1 | Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Historischer Verein für Württembergisch Franken e.V.“. Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Hall eingetragen. |
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| § 2 | Zweck und Aufgaben des Vereins Der Historische Verein für Württembergisch Franken erfasst die Geschichte Württembergisch Frankens (Landkreis Schwäbisch Hall, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und angrenzende Gebiete), weckt und pflegt den Sinn für Geschichte und Heimatkunde. Der Verein erreicht diesen Zweck durch:
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| § 3 | Gemeinnützigkeit Der Historische Verein für Württembergisch Franken verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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| § 4 | Mitglieder Mitglied des Vereins kann jedermann werden, der sich für den Zweck des Vereins interessiert. Mitglieder können auch juristische Personen oder deren Einrichtungen (Körperschaften, Anstalten, Behörden, Schulen und Vereine) werden. Die Anmeldung erfolgt beim Vorsitzenden und wird mit einer Mitgliedskarte bestätigt. |
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| § 5 | Mitgliedsrechte Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung aus. Sie haben freien Zutritt zu den Vorträgen des Vereins und in das Hällisch-Fränkische Museum in der Keckenburg. Sie können die Vereinsbibliothek kostenlos benützen und erhalten das Jahrbuch des Vereins unentgeltlich. |
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| § 6 | Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich namhafte Verdienste um die Förderung der Vereinsaufgaben erworben haben oder die besonders mit den Aufgaben des Vereins verbunden sind. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Ausschusses durch die Jahreshauptversammlung. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. Sie können an den Ausschusssitzungen stimmberechtigt teilnehmen und als Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes berufen werden. |
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| § 7 | Ende der Mitgliedschaft
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| § 8 | Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| § 9 | Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
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| § 10 | Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Jahreshauptversammlung hat die Aufgabe:
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einen Monat vorher durch Mitgliederrundschreiben einberufen. Anträge der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfassungen über Festsetzung und Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. |
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| § 11 | Vorsitzender Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und des Ausschusses sowie zur Jahreshauptversammlung ein und leitet sie. |
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| § 12 | Geschäftsführender Vorstand Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Rechnungsführer und zwei vom Ausschuss aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind und berät den Vorsitzenden bei der Führung der laufenden Geschäfte. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er Sachverständige beratend beiziehen. Dies gilt besonders für die verantwortlichen Vertreter der Körperschaften, mit denen Vertage nach § 10 Absatz 2 Buchstabe g) der Satzung abgeschlossen sind. Der Geschäftsführende Vorstand tagt regelmäßig und wird dazu vom Vorsitzenden eingeladen. |
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| § 13 | Ausschuss Der Ausschuss des Vereins besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Mitgliedern. Der Ausschuss kann auf die Dauer seiner Amtsperiode weitere Mitglieder zuwählen. Die Gesamtzahl soll 30 Mitglieder nicht überschreiten. Die Zuständigkeit des Ausschusses umfasst:
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| § 14 | Schriftführer Der Schriftführer führt die Protokolle der Jahreshauptversammlung und der Ausschusssitzungen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter das ganze Protokoll. |
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| § 15 | Rechnungsführer Der Rechnungsführer verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt die Kassengeschäfte, erhebt die Beiträge und legt jährlich Rechnung. |
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| § 16 | Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins fallen das Vereinsvermögen, die Sammlungen und die Bibliothek an die Stadt Schwäbisch Hall oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts im Vereinsgebiet. Die Stadt Schwäbisch Hall oder die andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übernehmen dabei die Verpflichtung, das Vereinsvermögen gemeinnützig zu verwenden, Sammlungen und Bibliothek in geordnetem Zustand zu erhalten. |